KMT WATERJET VERKAUFSBEDINGUNGEN & BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch soweit es sich um laufende und künftige Geschäftsbeziehungen handelt.

2. Abweichende Vereinbarungen und andere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Auslegung der Handelsklauseln die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die folgenden ergänzenden Regelungen.

II. Angebot/Vertragsabschluss/Inhalt der Verträge

1. Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Verbindliche Angebote müssen vom Besteller innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wird oder die bestellte Ware innerhalb einer angemessenen Frist versandt wird.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Angaben über unsere Produkte und Leistungen sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht im Vertrag schriftlich nähere Einzelheiten festgelegt sind. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als von uns vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mit Rücksicht auf die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte behalten wir uns Abweichungen in zumutbarem Rahmen vor.

3. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn es sich um ein Angebot von uns handelt, das eine Bindungsfrist hat und rechtzeitig angenommen wird, es sei denn, es erfolgt eine rechtzeitige Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Auftraggebers können in vollem Umfang als Grundlage für die Herstellung, Lieferung und Leistung verwendet werden. Sie werden jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung Bestandteil des Vertrages. Die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit ist damit nicht verbunden. Für die Richtigkeit seiner Angaben ist allein der Besteller verantwortlich und wir sind nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.

3. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preislisten und andere allgemeine Preisangaben sind unverbindlich.

2. Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen insbesondere Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung usw. nicht ein; die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden Höhe wird zusätzlich berechnet

3. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als drei Monate nach der Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, neue Preise zu berechnen, wenn sich die Listenpreise und/oder die Material-, Lohn- und sonstigen Kosten zwischenzeitlich geändert haben. Die angegebenen Preise gelten nur für den betreffenden Einzelauftrag. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug von Skonto frei unserer benannten Zahlstelle zu bezahlen.

5. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind alle offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, sofort ohne Abzug fällig, auch wenn sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet worden sind. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Lieferungen und Dienstleistungen

1. Der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller sind Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil davon ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch berechtigt, nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder teilweise zurückzutreten.

3. Kommt der Lieferer in Verzug und kann der Besteller nachweisen, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, so kann er eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht wie vorgesehen in Betrieb genommen werden kann.

4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatz statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Fälle hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung vom Besteller um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme der Lieferung

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Versicherung abschließen, die der Besteller ausdrücklich und rechtzeitig verlangt hat.

3. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn Arbeiten an dem Liefergegenstand, insbesondere eine vereinbarungsgemäße Montage oder Abnahme, im Betrieb des Bestellers durchzuführen sind. Unsere Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Fertigstellung des Liefergegenstandes bleibt hiervon unberührt.

VII. Installation / Montage

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für die Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen::

1. Der Auftraggeber übernimmt auf eigene Kosten die Verantwortung für Folgendes und stellt es rechtzeitig zur Verfügung:

a. a. Alle Erd-, Bau- und sonstigen Arbeiten, die nicht branchenüblich sind, einschließlich der erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, Baumaterialien und Werkzeuge;

b. b. Die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Geräte und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Ausrüstungsgegenstände, Brennstoffe und Schmiermittel;

c. c. Strom und Wasser am Ort der Nutzung, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d. d. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume auf der Baustelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. sowie den Umständen angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen für das Montagepersonal. Generell gilt, dass der Besteller das Eigentum des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle mit allen Maßnahmen zu schützen hat, die er auch zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde;

e. e. Schutzkleidung und Sicherheitsvorrichtungen, die unter den besonderen Umständen am Montageort erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung der Lieferung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller die Lieferung innerhalb von zwei Wochen abzunehmen. Unterlässt der Besteller dies, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Lieferung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Lieferung in Betrieb genommen wurde, z.B. nach einem eventuellen Abschluss einer vereinbarten Testphase.

VIII. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Lieferant haftet für Mängel wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

3. Der Besteller hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln müssen spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden. Wir verzichten jedoch nicht auf den Einwand der Verspätung aufgrund von Verhandlungen über die Reklamation. Beschädigte Sendungen werden vom Spediteur oder Frachtführer erst nach Feststellung des Schadens angenommen.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Bei berechtigten oder von uns anerkannten Beanstandungen kann die Ware nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Will der Besteller wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, nachdem die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, so stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Entscheidet sich der Besteller nach gescheiterter Nachbesserung für Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis einer mangelfreien Sache und dem Wert einer mangelhaften Sache.

6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird und diese zweifelsfrei begründet ist. Wurde eine Mängelrüge zu Unrecht erhoben, so ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

10. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Anbieters sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

a. a. der Besteller den Lieferanten unverzüglich informiert, wenn Verletzungen von Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht werden;

b. b. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ermöglicht;

c. c. der Lieferant hat das Recht, alle Maßnahmen zur Abwehr von Forderungen zu ergreifen, einschließlich der außergerichtlichen Beilegung;

d. d. der Rechtsmangel nicht auf eine Weisung des Auftraggebers zurückzuführen ist, und

e. e. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

oder in einer Weise zu verwenden, die nicht vertragsgemäß ist.

11. Die Garantieansprüche können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

IX. Andere Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VIII, 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

X. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets im Namen und im Auftrag für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

XI. Gerichtsstand/Verschiedenes

1. Ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der vorstehenden Reihenfolge die Bedingungen 188 A des VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.), des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und des HGB (Handelsgesetzbuch).

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen, bei denen nur Urkunden oder Wechsel als Beweismittel zugelassen sind, ist, wenn der Besteller im Handelsregister eingetragen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Bad Nauheim.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN – EU (PDF)

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