VERKAUFSBEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

1. Allgemeines
Die hier dargelegten Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von KMT Waterjet Systems Inc. (im Folgenden als Unternehmen bezeichnet) von Produkten, Geräten und dazugehörigen Teilen (im Folgenden als Geräte bezeichnet). Sofern keine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen alle Arbeiten in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Bedingungen durchführt. Das Unternehmen hält sich an die zum Zeitpunkt des Angebots des Unternehmens geltenden Gesetze und Vorschriften, die für die Herstellung der Ausrüstung gelten. Der Käufer ist allein für die Einhaltung aller lokalen Gesetze und Vorschriften verantwortlich, die sich auf den Standort, die Verwendung oder den Betrieb der Ausrüstung oder deren Verwendung in Verbindung mit anderen Geräten beziehen.
2. Eigentumsrecht und Verlustrisiko
Das Eigentumsrecht und das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ausrüstung gehen mit der Lieferung F.O.B. Produktionsstätte auf den Käufer über, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es sei denn, das Unternehmen hat ein Sicherungsrecht an der Ausrüstung, unabhängig von der Art der Pfändung von Grundstücken oder anderem Eigentum, bis zur vollständigen Bezahlung. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen alles zu tun, was zur Vervollkommnung und Aufrechterhaltung des Sicherungsrechts erforderlich ist, und das Interesse des Unternehmens zu schützen, indem er die Ausrüstung in angemessener Weise gegen Verlust oder Beschädigung aus jeglicher Ursache versichert, wobei das Unternehmen als Zusatzversicherter genannt wird.
3. Abtretung
Keine der Parteien darf diesen Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen. Dem Unternehmen ist es jedoch gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers das Recht des Unternehmens auf Erhalt der gesamten oder eines Teils der vom Käufer gemäß diesem Vertrag geschuldeten Zahlung abzutreten oder zu übertragen.
4. Lieferung und Verzug
Liefertermine sind als Schätzungen zu verstehen, und in keinem Fall dürfen Termine so ausgelegt werden, dass sie unter den Begriff „Zeit ist von wesentlicher Bedeutung“ fallen. Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Verzögerungen aufgrund von Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten, zivilen oder militärischen Maßnahmen, einschließlich staatlicher Gesetze, Anordnungen, Prioritäten oder Vorschriften, Maßnahmen des Käufers, Embargo, Fahrzeugmangel, Beschädigung oder Verzögerung des Transports, Unfähigkeit, die erforderlichen Arbeitskräfte oder Materialien aus den üblichen Quellen zu beschaffen, fehlerhafte Schmiede- oder Gussteile oder andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Im Falle einer Verzögerung der Leistung aufgrund eines solchen Grundes wird das Lieferdatum oder die Fertigstellungszeit entsprechend der durch die Verzögerung tatsächlich verlorenen Zeit angepasst. Der Erhalt der Ausrüstung durch den Käufer stellt einen Verzicht auf jegliche Ansprüche wegen Verzögerung dar.
5. Steuern
Der Preis beinhaltet keine gegenwärtigen oder zukünftigen Bundes-, Staats- oder lokalen Eigentums-, Lizenz-, Privilegien-, Verkaufs-, Nutzungs-, Verbrauchssteuern, Bruttoeinnahmen oder andere ähnliche Steuern oder Veranlagungen, die auf diese Transaktion oder die in Verbindung damit erbrachten Dienstleistungen anwendbar sind, daran gemessen werden, darauf erhoben werden oder daraus resultieren. Derartige Steuern werden dem Käufer gesondert ausgewiesen, der sie unverzüglich an das Unternehmen zu zahlen hat. Das Unternehmen akzeptiert gegebenenfalls eine gültige Freistellungsbescheinigung des Käufers, wenn eine solche Freistellungsbescheinigung von der betreffenden staatlichen Steuerbehörde nicht anerkannt wird. Der Käufer verpflichtet sich, dem Unternehmen unverzüglich alle Steuern zu erstatten, die durch eine solche Freistellungsbescheinigung abgedeckt sind und die das Unternehmen zu zahlen hat.
6. Aufrechnungen
Weder der Käufer noch ein verbundenes Unternehmen oder ein Abtretungsempfänger haben das Recht, eine Entschädigung zu fordern oder mit Beträgen aufzurechnen, die dem Unternehmen im Rahmen dieses Vertrags oder anderweitig zu zahlen sind.
7. Patente
Das Unternehmen verteidigt jede Klage oder jedes Verfahren, das gegen den Käufer angestrengt wird, und trägt jedes darin ergangene negative Urteil, soweit diese Klage oder dieses Verfahren auf der Behauptung beruht, dass die Verwendung der vom Unternehmen hergestellten und im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Ausrüstung eine Verletzung eines Patents der Vereinigten Staaten von Amerika darstellt, vorausgesetzt, das Unternehmen wird unverzüglich schriftlich benachrichtigt und erhält Vollmacht, Informationen und Unterstützung für die Verteidigung; und das Unternehmen dem Käufer nach eigenem Ermessen das Recht verschafft, die besagte Ausrüstung weiter zu nutzen oder sie so zu modifizieren, dass sie nicht mehr gegen das Patent verstößt, oder sie durch eine Ausrüstung zu ersetzen, die nicht gegen das Patent verstößt, oder die besagte Ausrüstung zu entfernen und den Kaufpreis zu erstatten.
Das Vorstehende ist nicht so auszulegen, dass das Unternehmen eine wie auch immer geartete Haftung in Bezug auf Patente für Erfindungen übernimmt, die mehr als die hierunter gelieferte Ausrüstung umfassen.
oder in Bezug auf Patente für Methoden und Prozesse, die mit Hilfe der genannten Ausrüstung durchgeführt werden.
Das Vorstehende regelt die gesamte Haftung des Unternehmens in Bezug auf Patentverletzungen.
8. Garantie
Das Unternehmen garantiert, dass die von ihm hergestellten und im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Geräte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme oder achtzehn Monaten ab dem Versanddatum, je nachdem, was zuerst eintritt, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Für nicht verbrauchbare Teile gilt eine Garantie von 180 Tagen ab Versanddatum, für andere Teile gilt eine Garantie von [30-180] Tagen ab Versanddatum. Der Käufer ist verpflichtet, dem Unternehmen innerhalb dieses Zeitraums jede Nichteinhaltung dieser Garantie unverzüglich schriftlich mitzuteilen, woraufhin das Unternehmen nach eigenem Ermessen die Nichteinhaltung durch eine geeignete Reparatur des Geräts behebt oder ein Ersatzteil frachtfrei liefert, vorausgesetzt, der Käufer hat das Gerät in Übereinstimmung mit der guten Industriepraxis gelagert, installiert, gewartet und betrieben und die spezifischen Empfehlungen des Unternehmens befolgt. Für vom Unternehmen geliefertes, aber von Dritten hergestelltes Zubehör oder Geräte gilt die Garantie, die der Hersteller dem Unternehmen gewährt hat und die an den Käufer weitergegeben werden kann. Das Unternehmen haftet nicht für Reparaturen, Ersatz oder Anpassungen an der Ausrüstung oder für Arbeitskosten, die vom Käufer oder von Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens durchgeführt werden. Die Auswirkungen von Korrosion, Erosion und normaler Abnutzung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leistungsgarantien beschränken sich auf die im Angebot des Unternehmens ausdrücklich genannten Garantien. Sofern sich die Verantwortung für die Erfüllung dieser Leistungsgarantien nicht auf bestimmte Werkstatt- oder Feldtests beschränkt, besteht die Verpflichtung des Unternehmens darin, die Mängel in der oben genannten Weise und für den oben genannten Zeitraum zu beheben. DAS UNTERNEHMEN GIBT KEINE WEITEREN GARANTIEN ODER ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, MIT AUSNAHME DER EIGENTUMSGARANTIE, UND ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK WERDEN HIERMIT ABGELEHNT.
Die Behebung von offensichtlichen oder verborgenen Mängeln durch das Unternehmen in der oben genannten Art und Weise und innerhalb des oben genannten Zeitraums stellt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Unternehmens für solche Mängel dar, unabhängig davon, ob diese auf Vertrag, Gewährleistung, Fahrlässigkeit, Entschädigung, verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig in Bezug auf die Ausrüstung beruhen oder sich daraus ergeben. Der Käufer darf die Ausrüstung, die er für mangelhaft hält, nicht in Betrieb nehmen, ohne das Unternehmen zuvor schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen. Jegliche Nutzung der Ausrüstung erfolgt auf eigenes Risiko und auf eigene Haftung des Käufers.
9. Haftungsbeschränkung
DIE HIERIN ANGEGEBENEN RECHTSMITTEL DES KÄUFERS SIND AUSSCHLIESSLICH, UND DIE GESAMTE HAFTUNG DES UNTERNEHMENS IN BEZUG AUF DIESEN VERTRAG ODER DIE HIERIN GEBRACHTEN GERÄTE UND DIENSTLEISTUNGEN. IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERFÜLLUNG ODER VERLETZUNG DESSELBEN ODER AUS DER HERSTELLUNG, DEM VERKAUF, DER LIEFERUNG, DER INSTALLATION, DER REPARATUR ODER DER TECHNISCHEN ANLEITUNG, DIE DURCH DIESEN VERTRAG ABGEDECKT SIND ODER IM RAHMEN DIESES VERTRAGS ERBRACHT WERDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF VERTRAG. GARANTIE, FAHRLÄSSIGKEIT, SCHADENSERSATZ, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE HAFTUNG ODER ANDERWEITIG, DARF DEN KAUFPREIS DER GERÄTEEINHEIT, AUF DER DIESE HAFTUNG BERUHT, NICHT ÜBERSTEIGEN. DAS UNTERNEHMEN UND SEINE LIEFERANTEN SIND IN KEINEM FALL GEGENÜBER DEM KÄUFER HAFTBAR. RECHTSNACHFOLGERN ODER EINEM BEGÜNSTIGTEN ODER ZESSIONAR DIESES VERTRAGES FÜR JEGLICHE FOLGESCHÄDEN. ZUFÄLLIGE, INDIREKTE. ODER STRAFSCHADENSERSATZ, DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ODER EINER VERLETZUNG DESSELBEN ODER AUS EINEM DEFEKT IN. ODER EINEM AUSFALL ODER EINER FEHLFUNKTION DER VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN AUSRÜSTUNG ENTSTEHEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF NUTZUNGSAUSFALL, ENTGANGENEN GEWINNEN ODER EINNAHMEN, ZINSEN, ENTGANGENEM GESCHÄFTSWERT, ARBEITSUNTERBRECHUNG. BEEINTRÄCHTIGUNG ANDERER GÜTER, VERLUST DURCH ABSCHALTUNG ODER NICHTBETRIEB, ERHÖHTE BETRIEBSKOSTEN, KOSTEN FÜR DEN KAUF VON ERSATZSTROM ODER ANSPRÜCHE DES KÄUFERS ODER SEINER KUNDEN WEGEN BETRIEBSUNTERBRECHUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN SOLCHER VERLUST ODER SCHADEN AUF EINEM VERTRAG, EINER GARANTIE, FAHRLÄSSIGKEIT, ENTSCHÄDIGUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER ANDERWEITIG BERUHT.
10. Nukleare Haftung
Für den Fall, dass die hierunter verkaufte Ausrüstung in einer Nuklearanlage verwendet werden soll, muss der Käufer vor einer solchen Verwendung eine Versicherung oder staatliche Entschädigung abschließen, die das Unternehmen vor Haftung schützt, und er erklärt sich hiermit bereit, das Unternehmen und seine Lieferanten für alle nuklearen Schäden, einschließlich Nutzungsausfall, zu entschädigen, die in irgendeiner Weise aus einem nuklearen Vorfall entstehen, unabhängig davon, ob dies ganz oder teilweise auf Fahrlässigkeit oder andere Gründe des Unternehmens oder seiner Lieferanten zurückzuführen ist.
11. Geltendes Recht
Die Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen den Gesetzen des Staates Delaware unter Ausschluss jeglicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.
12. Exportkontrolle
Die Produkte des Unternehmens sind US-Ursprungswaren und unterliegen den US-Exportkontrollgesetzen, einschließlich der Export Administration Regulations. Der Kunde verpflichtet sich, die US-Exportkontrollgesetze einzuhalten und die Produkte des Unternehmens nicht zu exportieren, zu reexportieren, zu übertragen, weiterzugeben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen oder anderweitig entgegen den US-Gesetzen umzuleiten. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, alle erforderlichen Exportlizenzen einzuholen.
13. Ausführung
Das Unternehmen ist an einen Vertrag oder eine Änderung desselben erst dann gebunden, wenn er von einem leitenden Angestellten des Unternehmens schriftlich genehmigt wurde. Der so genehmigte Vertrag ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen.

KMT Waterjet Systems Inc. (LD-101) 07-2009 (PDF)

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